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Die Entlassungsphase

Zur Vorbereitung der Entlassung soll der Gefangene vollzugsöffnende Maßnahmen (vöM) erhalten, wenn nicht zu befürchten ist, dass er diese zur Flucht bzw. zu neuen Straftaten missbraucht. Die Durchführung von vöMs ist Teil der Behandlung und dient auch der Orientierung nach draußen sowie der Einübung von sozialen Fähigkeiten. Alle vöMs erfahren eine sorgfältige Vor- und Nachbereitung. Darüber hinaus bleibt die psychotherapeutische Begleitung während der gesamten Phase der vollzugsöffnenden Maßnahmen und der Entlassungsphase bestehen. Der überwiegende Teil der Behandlung findet im geschlossenen Vollzug statt. Bevor ein Gefangener vöMs erhält, erfolgt im Team der Behandlungskonferenz eine gründliche Prüfung der Eignung.

In allen Fällen ist das positive Ergebnis eines internen oder externen kriminalprognostischen Gutachtens erforderlich. Bei Gefangenen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt sind, stimmt die Sozialtherapeutische Anstalt vor der Entscheidung über Lockerungen den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt mit der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungskammer ab. In den meisten Fällen bedarf die Erteilung von vöMs auch der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.



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